Da ich gerade zu dieser Jahreszeit öfters mal gefragt werde, welches Laub ich für unsere Überwinterungsgrube benutze, habe ich dies mal etwas zusammengefasst.
Es hat schon seiner Vorteile in einer ländlichen Gegend zu wohnen und dazu auch noch direkt an einem Mischwald.
Inhaltsverzeichnis
Buchen, Eichen, Ahorn und Birke wachsen als Laubholz direkt neben unserem Grundstück bei meinem Nachbarn im Garten. Genügend Laub, um alle meine Schildkrötenbekannte damit zu versorgen und wenn es sein muss noch einige mehr. Seit Jahren benutze ich zur Überwinterung Buchenlaub und habe damit nur gute Erfahrungen gemacht. Seit zwei Jahren verwende ich eine Mischung aus Buchen – und Eichenlaub.
Buchenlaub mit Eichenlaub gemischt
Einige werden sich jetzt fragen: „Eichenlaub? Aber Eichenlaub erhält doch Gerbsäure!“
Richtig! Ist auch ein Grund, warum ich Eichenlaub erst seit zwei Jahren benutze. Vergiftungserscheinungen treten aber nur auf, wenn die Gerbstoffe in den Körper gelangen. Bis nun die Gerbsäure bei den Schildkröten überhaupt ankommt, muss das Eichenlaub erstmal verrotten und mit Wasser in den Boden an die Stelle des Tieres eingeschlämmt werden.
Eichenlaub hat eine Zersetzungsdauer von ca. 2,5 Jahre, Buchenlaub sogar ca. 3 Jahre. Ich denke mal, so lange am Stück wird dann auch keine europäische Landschildkröte starren. Und im Frühjahr sollte das Laub eh entsorgt werden. Lutz Prauser hat in der Testudowelt zur Verwendung von Eichenlaub einen tollen Beitrag verfasst.
Jetzt, Ende Oktober, hat die Aktivität der Tiere schon merklich nachgelassen und die meisten Tiere haben sich bereits vergraben. Dies gehört aber alles noch zur Vorbereitung! Daher habe ich noch genügend Zeit das Laub im Gewächshaus trocknen zu lassen (Im Gegensatz zur Überwinterung im Kühlschrank muss ich hier auch nicht das Substrat regelmäßig befeuchten!). Erst gegen Mitte November, wenn die Temperaturen konstant niedrig sind, wird die Überwinterungsgrube komplett mit Laub aufgefüllt.
Beginn der Kältestarre
Das kann sich aber, sollte es zu warm sein, auch noch nach hinten verschieben. Es gibt also keinen festen Zeitpunkt, an dem ich sagen kann: „am Tag x starren unsere Tiere“. Hier sollte jeder der Natur ihren Lauf lassen und den Tieren die Entscheidung überlassen. Dazu gehört für mich Futter und Wasser bereit stellen und nicht die Tiere “zwangsbaden” um den Darm zu entleeren (was meiner Meinung nach vollkommen unnötig ist!).
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Natürlich kann auch jedes andere Laub verwendet werden, aber die besten Erfahrungen habe ich mit Buche und Eichenlaub gemacht (einige Laubarten kleben zusammen, wenn sie nass werden und verlieren so die isolierende Wirkung. z.B. Birkenblätter).
Alternativen
Es ist aber nicht in Stein gemeißelt ausschließlich Laub zu verwenden. Sphagnum Moos ist z.B. bei der Kühlschranküberwinterung sehr gut geeignet, da es Feuchtigkeit gut aufnimmt und im Gegensatz zu einigen Laubarten nicht schimmelt.
Falls nun keine Möglichkeit besteht an irgendwelches Laub zum kommen, ist Stroh (Hafer- oder Weizen) auch eine sehr gute Alternative! Für die Überwinterung im Frühbeet/Gewächshaus verwenden einige Halter Stroh (nicht für die Starre im Kühlschrank geeignet, da bei fehlender Durchlüftung leicht schimmeln kann) und haben damit sehr gute Erfahrungen gemacht. Lebt man nicht auf dem Land, kann man Stroh auch in diversen Tiergeschäften kaufen.
Dank des rohrförmigen Aufbau des Halmes kann Stroh eine Menge Luft einschließen und besitzt so eine sehr hohe wärmedämmende Wirkung. Stroh kann auch bis zu einem gewissen Punkt Feuchtigkeit aufnehmen und wieder abgeben. Allerdings muss die Überwinterungsgrube wegen der Schimmelgefahr immer gut durchlüftet sein.
Darf ich Laub einfach so aus dem Wald mitnehmen?
Grundsätzlich gilt: Weder Äste mit bunten Blättern noch Zweige mit leuchtenden Beeren dürfen im Wald abgeschnitten und mitgenommen werden. Denn alles im Wald gehört dem Besitzer und nur er darf darüber verfügen.
Allerdings gibt es eine Ausnahme! Die sogenannte “Handstraußregelung” erlaubt es, auf allgemein zugänglichen und nicht gesondert geschützten Flächen Pflanzen in geringen Mengen zu entnehmen. Denn das ist laut Bundesnaturschutzgesetz (kurz: BNatSchG) eigentlich verboten. In § 39 Abs. 1 Nr. 2 BnatSchG heißt es:
„Es ist verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen.”
Der Gesetzgeber macht hiervon eine Ausnahme, sofern das Pflücken nur in geringen Mengen und für den persönlichen Bedarf geschieht (§ 39 Abs. 3 BnatSchG).
Verboten ist allerdings forstlich angebaute Pflanzen wie Bäume oder Setzlinge mit zunehmen.
Wer das Laub zum Weiterverkauf sammelt (gilt natürlich auch für Pilze, Waldfrüchte etc.) braucht hierzu die Zustimmung des Waldbesitzers und ggf. auch eine Genehmigung der Naturschutzbehörde.
Wichtig:
Naturschutzgebiete und Gebiete mit ausgewiesenem Betretungsverbot sind von dieser Regelung ausgenommen. Hier ist es grundsätzlich untersagt, Pflanzen zu pflücken oder zu beschädigen. Auch die Entnahme von Wildblumen für gewerbliche Zwecke oder von Pflanzen, die einem besonderen Artenschutz unterliegen, ist grundsätzlich verboten.
Für die einen ist Buchenlaub nützlich für die Starre, die anderen haben einfach nur ihren Spass damit wie bei unserem Lausbub Sammy unschwer zu erkennen.
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